Termine
Lehrgänge des Badischen Sportschützenverbands
Kombinationslehrgänge, Böller-, Vorderlader- und Wiederladekurse des Badischen Sportschützenverbandes finden in Zukunft an drei Tagen statt.
Geplant ist der Samstag. Dort erfolgt vormittags eine Einweisung in die gesetzlichen Vorschriften für alle Teilnehmer. Nachmittags wird das Wissen um das Vorderladeschießen und Böllern in Theorie und Praxis gelehrt, der Sonntag ist dem Wiederladen von Zentralfeuerpatronen vorbehalten.
Nach den theoretischen Unterweisungen muss der Teilnehmer für jeden belegten Lehrgangsabschnitt eine schriftliche und praktische Prüfung ablegen. An einem separaten Tag nach diesem Wochenende erfolgt die rechtliche Unterweisung durch einen Beamten des Regierungspräsidium Tübingen, bei welchem alle Lehrgangsteilnehmer anwesend sein müssen. Nach Prüfungsende erfolgt dann die Zeugnisausgabe. Jeder Teilnehmer kann dann in den darauffolgenden Tagen seine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz bei der zuständigen Behörde beantragen.
Lehrgangsort ist für die theoretische Ausbildung die Geschäftsstelle des Badischen Sportschützenverband, 69181 Leimen, Badener Platz 2. Die Durchführung der praktischen Ausbildung, Böllern u. Probeschuss mit einer Vorderladerwaffe erfolgt am 1. Lehrgangstag, extern an einem zur Verfügung gestellten Schießstand. Eine Bewirtung an den Lehrgangstagen wird vom Landesschulleiter vorgenommen, Getränke sind im Haus des BSV vorhanden.
Nach der schriftlichen Anmeldung für diesen Kurs müssen unbedingt die Gebühren bis zu dem angegeben ausgeschriebenen Termin entrichtet worden sein und auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Verband vorliegen.
Von kurz entschlossenen Teilnehmern muss deren Teilnehmergebühr bis Freitagvormittag vor Lehrgangsbeginn einbezahlt sein.
Der Einzahlungsbeleg ist vorzulegen. Deren Lehrgangsunterlagen können natürlich erst bei Lehrgangsbeginn ausgehändigt werden.
Verantwortlicher im Badischen Sportschützenverband und Lehrgangsleiter ist Landesschulungsleiter Hans-Josef Lakatos.
Anmeldung:
BSV Badischer Sportschützenverband 1862 e.V.
Badener Platz 2
69181 Leimen
Tel. 0 62 24 – 14 70-0 Fax 0 62 24 – 14 70-20 , E-Mail:
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Internet: www.bsvleimen.de
Änderungen vorbehalten.
Günter Graf, Pressereferent
Lehrgänge Sachkunde und Standaufsicht beim Kreis
Wissenswertes in Kürze über den Begriff „Fachkunde“ für Schützen
1. Rechtliche Voraussetzungen:
Die meisten Schützen, möchten sie waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen erwerben, müssen nach dem Bundeswaffengesetz einen Sachkundenachweis erbringen. Diese Bedingung ist im BWaffGes in § 7 niedergeschrieben. Der Umfang der der Sachkunde und der Abnahme der Prüfung regeln die Paragraphen 1 bis 3 der AWaffV. Schießsportliche Vereinigungen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen.
Wer als Schütze jedoch seine Munition selbst fertigen oder Böller und Vorderladewaffen mit Treibladungspulver laden möchte, benötigt primär einen Fachkundenachweis. Diese Erfordernisse regelt das Sprengstoffgesetz. Erlaubnis und Erwerb regelt dort der § 27 dieses Gesetzes.
In diesem Paragraphen wird auch präzise aufgeführt, welche Voraussetzungen für den nicht gewerblichen Bereich notwendig sind. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Lehrgangsteilnehmer müssen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gegeben sein und vor Beginn eines Lehrgangs dem Lehrgangsträger vorliegen. Die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang ist nur zulässig, wenn beim Antragssteller keine Versagungsgründe vorliegen.
Diese verpflichtende Fachkunde kann er bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger erwerben. Die Details eines solchen Lehrgangs sind mit einer genauen Angabe der Zeit und des Lehrstoffinhalts vom Gesetzgeber geregelt. Seine Bedingungen müssen akribisch eingehalten werden.
Das Regierungspräsidium in Tübingen ist landesweit für Baden-Württemberg die zuständige Behörde, bei der die Lehrgangsträger anerkannt sind. Der Badische Sportschützenverband mit seinem Lehrgangsteam ist von dieser Dienststelle berechtigt Fachkundelehrgänge durchzuführen.
Nach Beendigung eines Lehrgangs unter Vorsitz des zuständigen Behördenvertreters besteht für den Lehrgangsträger die Verpflichtung das Ergebnis der Prüfung der Teilnehmer niederzuschreiben und dem RP Tübingen vorzulegen. Beim Lehrgangsträger werden die Prüfungsunterlagen aufbewahrt. Über die nachgewiesene bestandene Prüfung erhält der Lehrgangsteilnehmer ein Zeugnis, mit dem er bei seinem zuständigen Ordnungsamt ( Kreispolizeibehörde oder Ordnungsämter der Kommunen) seine Erlaubnis beantragen kann.
Die erteilte Erlaubnis § 27 (2) hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und muss dann verlängert werden.
Eine erneute Antragsstellung sollte zeitnah (drei Monate zuvor), wenn ein fortgesetztes Bedürfnis besteht, erfolgen. Heute können diese Formularvordrucke für einer Verlängerung der Erlaubnis im in der Regel heruntergeladen werden, was den reibungslosen Schriftverkehr mit den Ordnungsämtern erheblich erleichtert.
2. Kosten des Lehrgangs und anfallende Verwaltungsgebühren
Zu Bedenken sind, das muss ebenso erwähnt werden, die Geldbeträge, die eine solche Erlaubnis kostet. Gebühren für die Unbedenklichkeitsbescheinigung, Lehrgangsgebühren und Verwaltungsgebühren der Behörde; da fallen schon einige Einhundert Euro an.
3. Entscheidungsgründe für den Erwerb einer Erlaubnis
Was veranlasst eigentlich einen Sportschützen eine solche zusätzliche Qualifikation zu erwerben? Das können sowohl technische als auch wirtschaftliche Gründe sein. Der Vorteil liegt darin, dass der Schütze als Wiederlader über eine größere Transparenz verfügt und seine Gerätschaften bei entsprechender Behandlung sehr lange gebrauchen kann. Die Ausrüstung, speziell für die Wiederlader von Zentralfeuerpatronen, kann in der Summe schon 1000.- €uro betragen. Nach Oben sind, je nach Qualität des gekauften Rüstzeug, keine Grenzen gesetzt. Ebenso sind die Utensilien, welche zum Böllern oder die für Vorderladewaffen benötigt werden, kostspielig und ihre Anschaffung verlangt eine sorgfältige Planung. Inzwischen geben viele ältere Schützen auch ihre sportliche Tätigkeit auf und verkaufen dann ihre Waffen, Böller und Wiederladeutensilien. Seit einigen Jahren gibt es indessen einen Marktplatz, über den man preiswert diese Gegenstände erwerben kann. Eine genaue Überprüfung dieser Artikel vor einem Ankauf sollte stets vorgenommen werden, denn nicht immer verfügen sie über den technischen Zustand, den der Gesetzgeber verlangt. Der Rat eines Fachmanns macht sich immer bezahlt. Die Beschaffung dieser Gegenstände amortisieren sich jedoch üblicherweise im langen Zeitraum, in dem ein Schütze seine sportliche Tätigkeit betreibt, mit seinen gebrauchten Waffen und Böller schießt oder seine Zentralfeuerpatronen selbst lädt. Munitionsengpässe bei Patronen mit geringer Nachfrage (alte und seltene Kaliber) sowie langen Lieferzeiten der Munitionshersteller kann der versierte Wiederlader durch eine eigene Bevorratung somit vermeiden. Die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen die Nachteile.
4. Fazit für den Schießstandbetreiber
Dass der Schützenverein durch diesen Personenkreis mit einer Erlaubnis nach
§ 27 Sprengstoffgesetz einen Zuwachs an Sicherheit (Verantwortliche Schießstandsicherheit) im Umgang mit der Schusswaffe und Munition bekommt, ist ein wichtiges Kriterium. Ein Schützenverein sollte deshalb bemüht sein, insbesondere seine Schützen, die in Wettbewerben mit Zentralfaustfeuerwaffen und Ordonanzlangwaffen schießen, solche Lehrgänge zu empfehlen.
Günter Graf
Presse, Vorderlader-, Böller-, Wiederlader - Lehrgangswesen
Textquellen: DEVA Wiederladen-Vorbereitung und Praxis