Allgemeine Infos zur SCW Jugend
Die SCW Jugend
Ab welchem Alter darf ich schießen, bzw. Waffen erwerben?
Jugendordnung
des Schützenclubs Wolfartsweier 1964 e. V.
gemäß § 5 Nr. 6 der Vereinssatzung
§ 1
Zuständigkeit und Mitgliedschaft
Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit, schließen sich die Kinder und Jugendlichen des Schützenclubs Wolfartsweier zur Schützenjugend zusammen.
Männliche und weibliche Personen sind gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§ 2
Aufgaben und Ziele
Die Schützenjugend des Schützenclubs Wolfartsweier möchte
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Schießsport zu betreiben,
- Brauchtum und Tradition des Schützenwesens erhalten und pflegen,
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement anregen und ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe auf nationaler und internationaler Ebene Bereitschaft zur Verständigung wecken.
§ 3
Organe und Wahlen
Organ der Schützenjugend ist der Jugendsprecher. Er wird von der Schützenjugend gewählt und vertritt diese nach innen und außen. Die Wahl zum Jugendsprecher findet mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins in der Jahreshauptversammlung der Schützenjugend statt. Eine Vertretung des Jugendsprechers ist nicht vorgesehen.
Der Jugendleiter ist Organ des Vereins. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Der Jugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung des Vereins auf jeweils zwei Jahre gewählt (2). Seine Wahl ist vom Jugendsprecher zu bestätigen. Die Vertretung des Jugendleiters erfolgt durch den Sportleiter des Vereins.
Der oder die Jugendtrainer sind – sofern dieses Amt nicht vom Jugendleiter oder vom Jugendsprecher wahrgenommen wird – weder Organ der Schützenjugend noch des Vorstandes. Dies gilt auch für Elternvertreter.
§ 4
Versammlungen der Schützenjugend
Die Jahreshauptversammlung der Schützenjugend wird vom Jugendsprecher geleitet. Der Jugendleiter hat ein Anwesendheitsrecht. Weitere Organe des Vereins können bei Bedarf eingeladen werden. Stimmberechtigt sind alle Angehörigen der Vereinsjugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Eine Versammlung der Schützenjugend kann jederzeit durch den Jugendsprecher einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Schützenjugend ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Auf Antrag ist geheim zu wählen.
§ 5
Jugendkasse
Die Schützenjugend verfügt über keine eigene Kasse. Die vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten, werden vom Jugendleiter in Zusammenarbeit mit dem Jugendsprecher verwaltet. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel obliegt dem Jugendleiter. Die Prüfung erfolgt durch den Vorstand und den Kassenprüfern (3).
§ 6
Sonstige Bestimmungen
Sofern in dieser Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 7
Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss vom Vorstand des Schützenclubs Wolfartsweier (4) und der Versammlung der Schützenjugend mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das Gleiche gilt für Änderungen.
Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft und ist als Anlage der Vereinssatzung beizufügen (5).
______________________________ ______________________________
Oberschützenmeisterin Schützenmeister
______________________________
(1) Siehe § 5 Nr. 1a der Vereinssatzung
(2) Siehe § 9 Nr. 2 Ziffer 6 und Nr. 4 der Vereinssatzung
(3) Siehe § 9 und § 11 der Vereinssatzung
(4) Siehe § 9 Nr. 2 der Vereinssatzung
(5) Siehe § 5 Nr. 4 der Vereinssatzung